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Art. 2 AufnG
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AufnG
Gliederungs-Nr.: 26-5-I
Normtyp: Gesetz

Art. 2 AufnG – Aufnahmeeinrichtungen und Transitunterkünfte

(1) Die Regierungen errichten und betreiben bei Bedarf Aufnahmeeinrichtungen im Sinn des § 44 AsylG und des § 15a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Aufnahmeeinrichtungen können als Gemeinschaftsunterkünfte betrieben werden, soweit Unterbringungsplätze nicht für Zwecke des § 44 Abs. 1 AsylG benötigt werden.

(2) Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 AsylG bleiben unberührt. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit bundesrechtlich für bestimmte Personengruppen eine Regeldauer der Wohnverpflichtung vorgesehen ist, die kürzer ist als die allgemein vorgesehene.

(3) Das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen errichtet und betreibt eine Einrichtung im Sinne des § 18a AsylG (Transitunterkunft) auf dem Gelände des Flughafens München.