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Art. 2 ArbGOrgG
Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz - ArbGOrgG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz - ArbGOrgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: ArbGOrgG
Gliederungs-Nr.: 32-1-A
Normtyp: Gesetz

Art. 2 ArbGOrgG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 1 am 1. Januar 1974 in Kraft.