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Art. 2 1. JAPOÄndV
Erste Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Erste Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: 1. JAPOÄndV,RP
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 2 1. JAPOÄndV

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2010 in Kraft.

(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Mai 2009 den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO) in der bis zum Ablauf des 30. April 2010 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die am 4. Mai oder 2. November 2009 den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der bis zum Ablauf des 30. April 2010 geltenden Fassung Anwendung. Hiervon abweichend können sie innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 1 JAPO in der bis zum Ablauf des 30. April 2010 geltenden Fassung bestimmen, ihre Ausbildung und Prüfung in dem Wahlfach Medienrecht (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und § 37 Abs. 2 Nr. 2 JAPO in der ab dem 1. Mai 2010 geltenden Fassung), Kapitalmarkt- und Kapitalgesellschaftsrecht (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 und § 37 Abs. 2 Nr. 8 JAPO in der ab dem 1. Mai 2010 geltenden Fassung) oder Europäisches und Deutsches Kartell- und Wettbewerbsrecht (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 und § 37 Abs. 2 Nr. 9 JAPO in der ab dem 1. Mai 2010 geltenden Fassung) zu absolvieren.

(4) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die am 3. Mai 2010 den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, findet die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der ab dem 1. Mai 2010 geltenden Fassung Anwendung. Hiervon abweichend können sie innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 1 JAPO in der ab dem 1. Mai 2010 geltenden Fassung bestimmen, ihre Ausbildung und Prüfung in dem Wahlfach Wirtschaftsrecht (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 und § 37 Abs. 2 Nr. 2 JAPO in der bis zum Ablauf des 30. April 2010 geltenden Fassung), Europarecht (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 und § 37 Abs. 2 Nr. 8 JAPO in der bis zum Ablauf des 30. April 2010 geltenden Fassung) oder Rechtsberatung (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 und § 37 Abs. 2 Nr. 9 JAPO in der bis zum Ablauf des 30. April 2010 geltenden Fassung) zu absolvieren.

(5) Ist eine sachgerechte Ausbildung nach der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der bis zum Ablauf des 30. April 2010 geltenden Fassung nicht mehr möglich, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung der ihr oder ihm zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare abweichend regeln.

(6) Auf die vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen findet das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht Anwendung. Ab dem 1. Mai 2013 findet für erstmalige Prüfungen ausschließlich die Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der ab dem 1. Mai 2010 geltenden Fassung Anwendung.