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Art. 2F MontrProt
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Bundesrecht
Titel: Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontrProt
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Übereinkommen

Art. 2F MontrProt – Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

(1) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich die Summe aus

  1. a)
    2,8 v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 und
  2. b)
    dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989

nicht übersteigt.

(2) Jede Vertragspartei, die eine oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt

  1. a)
    der Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. desjenigen in Gruppe I der Anlage A von 1989 und
  2. b)
    der Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v. H. desjenigen in Gruppe I der Anlage A von 1989

nicht übersteigt.

Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, wie vorstehend definiert, übersteigen.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 65 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.

(5) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.

(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jedoch kann

  1. a)

    jede Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe überschreiten, mit der Maßgabe, dass dieser Verbrauch auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist;

  2. b)

    jede Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. des in Absatz 2 genannten Durchschnitts überschreiten, mit der Maßgabe, dass diese Produktion auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist.

(7) Vom 1. Januar 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen,

  1. a)
    dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C auf diejenigen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere alternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind;
  2. b)
    dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C nicht außerhalb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die geregelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, außer in seltenen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit;
  3. c)
    dass die geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C im Hinblick auf ihre Verwendung so ausgewählt werden, dass sie nicht nur anderen Umwelt-, Sicherheits- und Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen.