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Art. 29 SVerf
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Landesrecht Saarland

I. Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten → 3. Abschnitt – Erziehung, Unterricht, Volksbildung, Kulturpflege, Sport

Titel: Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerf
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 29 SVerf

Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.