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Art. 29 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen → II. – Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.1954
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 29 Hess. FFG – Verkehr des Notars mit dem Gericht  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich (Artikel 24 Absatz 3), so hat der Notar die Vorgänge dem Gericht zu übersenden. Von Verhandlungsprotokollen können Ausfertigungen übersandt werden.

(2) Bei der Rücksendung der Vorgänge hat das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar beizufügen.