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Art. 29 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 29 GVVG – Übergangsvorschriften

Soweit auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Gesundheitsaufgaben durch die kreisfreien Gemeinden wahrgenommen werden, oder auf diese durch Rechtsvorschrift übertragen wurden, bleibt diese Übertragung unberührt.