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Art. 29 BayWG
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 4 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWG
Gliederungs-Nr.: 753-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayWG – Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen
(Zu § 46 Abs. 3 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist außer in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

(2) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 einschränken und die in § 46 Abs. 3 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt.