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Art. 29 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayMG – Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung

(1) Unbeschadet der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 MStV hat jeder Anbieter von Rundfunksendungen einmal am Tag Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen; der verantwortliche Redakteur muss seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können. Unbeschadet der Informationspflicht nach § 16 Abs. 1 MStV sind die unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Anbieters der Landeszentrale mitzuteilen und von dieser bei berechtigtem Interesse auf schriftliches Verlangen bekannt zu geben; dies gilt auch für die Beteiligung stiller Gesellschafter und bestehende Treuhandverträge. Mitzuteilen ist auch, wenn

  1. 1.

    ein Anbieter mit einem anderen Unternehmen im Sinn von § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist,

  2. 2.

    eine dritte natürliche oder juristische Person auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann oder

  3. 3.

    eine Zusammenarbeit der in Art. 27 Abs. 5 genannten Art vereinbart werden soll.

Jede beabsichtigte Änderung der nach den Sätzen 2 und 3 genannten Verhältnisse ist der Landeszentrale unaufgefordert mitzuteilen. Zur Mitteilung nach den Sätzen 2 bis 4 sind der Anbieter und die jeweils Beteiligten verpflichtet. Die Landeszentrale prüft bei geplanten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse von Amts wegen, ob sich durch die zu ändernden Verhältnisse das Informationsgefüge in Bayern wesentlich verändert. Werden die Verpflichtungen aus den Sätzen 2 bis 4 nicht erfüllt, kann die Landeszentrale unbeschadet der Möglichkeiten der Art. 25 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 die Einstellung des Sendebetriebs anordnen. Zum Nachweis der Angaben nach den Sätzen 2 und 3 kann die Landeszentrale im Rahmen des Erforderlichen die Vorlage von Unterlagen verlangen. Auf Verlangen sind die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 der Landeszentrale gegenüber eidesstattlich zu versichern.

(2) Jeder Anbieter hat seine Beiträge in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren; sie sind der Landeszentrale auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Anbieter kann Aufzeichnungen nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung löschen, wenn ihm keine Beanstandung oder Beschwerde gegen den Beitrag bekannt geworden ist. Die Landeszentrale kann Abweichungen vorsehen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann beim Anbieter Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.

(5) Auf Verlangen sind der Landeszentrale die Aufzeichnungen zum Zweck der Archivierung gegen Erstattung der Material- und Arbeitskosten zu überlassen.