Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 29 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BauKaG – Bestellung der Richterinnen und Richter

(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht und Landesberufsgericht die Mitglieder und deren Vertreter sowie für jedes Berufsgericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und deren oder dessen Vertreter.

(2) 1Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen. 2Der Vorschlag muss mindestens doppelt so viele Namen enthalten wie ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind.

(3) 1Bei jedem Gericht ist eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestellen. 2Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Mitglied eines Organs oder Bedienstete oder Bediensteter einer Kammer oder der Aufsichtsbehörde ist. 3Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind.