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Art. 29 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Fünfter Abschnitt – Inhaberpapiere

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 29 AGBGB – Bekanntmachung des Verlustes

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben auf Antrag desjenigen, dem ein Inhaberpapier gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust im Bundesanzeiger bekannt zu machen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller hat die Kosten vorzuschießen.

(2) Bei dem Verlust von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Inhaberpapieren kann die Bekanntmachung nicht verlangt werden; für abhanden gekommene Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann sie nur verlangt werden, wenn die Scheine später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermin fällig werden.