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Art. 291 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Anpassung des Landesrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 291 EGStGB – Rücknahme des Strafantrages, Buße zu Gunsten des Verletzten

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie

  1. 1.
    die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
  2. 2.
    bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.