Art. 291 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Anpassung des Landesrechts
Art. 291 EGStGB – Rücknahme des Strafantrages, Buße zu Gunsten des Verletzten
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
- 1.die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
- 2.bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.