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Art. 28 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → II. – Der Landtag

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 28 LV

(1) Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet.

(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wählbarkeit kann von einer bestimmten Dauer der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts im Lande abhängig gemacht werden.

(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann die Zuteilung von Sitzen davon abhängig machen, dass ein Mindestanteil der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht wird. Der geforderte Anteil darf fünf vom Hundert nicht überschreiten.