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Art. 28 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 28 KG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. März 1998 in Kraft. 2Es gilt für alle Kosten, die nach diesem Zeitpunkt entstehen.

(2) Gleichzeitig tritt das Kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1969 (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 353), außer Kraft.

(3) Die Verordnung über das Zufließen und die Überlassung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Art. 1 Abs. 2 des Kostengesetzes (ZuflÜV) vom 9. August 1996 (GVBl S. 388, ber. S. 477, BayRS 2013-1-15-F) wird aufgehoben.