Art. 28 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 5. Abschnitt – Gemeindehoheit
Art. 28 GO – Geldbußen und Verwarnungsgelder
Geldbußen und Verwarnungsgelder, die auf Grund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, fließen in die Gemeindekasse.