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Art. 28 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStatG
Gliederungs-Nr.: 290-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayStatG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen Art. 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.