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Art. 28 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Sicherungsinstrumente der Landesplanung

Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLplG
Gliederungs-Nr.: 230-1-W
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayLplG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein oder mehrere Ziele der Raumordnung in Aufstellung befinden und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(3) 1Die Untersagung erfolgt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien. 2Äußert sich ein beteiligtes Staatsministerium nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheidentwurfs, gilt das Einvernehmen als erteilt.

(4) Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden.

(5) Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.

(6) 1Die Dauer der Untersagung nach Abs. 2 beträgt bis zu zwei Jahre. 2Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(7) Anfechtungsklagen gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) 1Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. 2Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.