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Art. 28 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayHSchG – Dekan, Dekanin

(1) 1Der Dekan oder die Dekanin wird vom Fakultätsrat aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fakultät gewählt. 2Der Wahlvorschlag bedarf des Einvernehmens mit der Hochschulleitung. 3Die Amtszeit des Dekans oder der Dekanin wird in der Grundordnung festgelegt und beträgt mindestens zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 4Die Hochschulleitung kann den Dekan oder die Dekanin abberufen, wenn der Fakultätsrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder der Abberufung widerspricht oder die Abberufung mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beantragt.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin hauptberuflich tätig ist; in diesem Fall gilt Art. 22 Abs. 3 entsprechend.

(3) 1Dem Dekan oder der Dekanin obliegt der Vorsitz im Fakultätsrat. 2Der Dekan oder die Dekanin

  1. 1.
    vertritt die Fakultät, soweit sie teilrechtsfähig ist,
  2. 2.
    vollzieht die Beschlüsse des Fakultätsrats und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät sowie die vom Fakultätsrat zur Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit,
  3. 3.
    ist für die technischen Einrichtungen in der Fakultät verantwortlich, soweit sie nicht von einer Einrichtung, die der Hochschulleitung zugeordnet ist, betreut werden oder eine gesonderte Leitung bestellt ist,
  4. 4.
    erarbeitet unter Einbeziehung der Leitung der wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und der Betriebseinheiten sowie des Studiendekans oder der Studiendekanin Vorschläge für die Entwicklungsplanung der Fakultät,
  5. 5.
    ist verantwortlich für die Umsetzung des vom Fakultätsrat beschlossenen Entwicklungsplans, schließt auf dessen Grundlage im Benehmen mit dem Fakultätsrat Zielvereinbarungen mit der Hochschulleitung sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten oder Professoren und Professorinnen der Fakultät und überwacht die Einhaltung der Zielvereinbarungen,
  6. 6.
    entscheidet unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen über die Verteilung der Stellen und über deren Verwendung sowie über die Verteilung der Mittel einschließlich der Räume der Fakultät, soweit sie nicht einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung, Betriebseinheit oder Professur der Fakultät zugewiesen sind,
  7. 7.
    unterbreitet Vorschläge für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie für Bestellung und Abberufung deren Leitung,
  8. 8.
    legt dem Fakultätsrat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor,
  9. 9.
    unterrichtet die Mitglieder der Fakultät über die Tätigkeit des Fakultätsrats,
  10. 10.
    nimmt die sonstigen dem Dekan oder der Dekanin durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(4) 1Der Dekan oder die Dekanin stellt sicher, dass die der Fakultät angehörenden Beschäftigten ihren Verpflichtungen nachkommen. 2Im Zusammenwirken mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin trägt der Dekan oder die Dekanin dafür Sorge, dass Professoren und Professorinnen sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen und Aufgaben in der Betreuung der Studierenden und Gaststudierenden ordnungsgemäß erfüllen; dem Dekan oder der Dekanin steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(5) 1Der Dekan oder die Dekanin kann im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen anstelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. 2Der Fakultätsrat kann die Entscheidung aufheben; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und dies notwendig ist, kann der Dekan oder die Dekanin Befugnisse hauptberuflich in der Fakultät tätigen Mitgliedern übertragen.

(7) Der Dekan oder die Dekanin ist verpflichtet, rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen in der Fakultät der Hochschulleitung unverzüglich mitzuteilen.

(8) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass der Dekan oder die Dekanin von den Mitgliedern der Fakultät unmittelbar gewählt wird. 2In diesem Fall werden die insgesamt abgegebenen Stimmen der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie der Studierenden in dem in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 festgelegten Verhältnis gewichtet; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Durch Beschluss des Fakultätsrats kann festgelegt werden, dass für eine bestimmte Amtszeit als Dekan oder Dekanin auch wählbar ist, wer nicht Mitglied der Fakultät ist; in diesem Fall gilt Art. 21 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).