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Art. 28 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Vorschriften für Professoren und hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayBesG – Verordnungsermächtigung  (1)

Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BBesG an Professoren sowie an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen und zur Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Insbesondere sind die Zuständigkeit für die Vergabe von Leistungsbezügen sowie die Einzelheiten zum Vergabeverfahren, zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe der Leistungsbezüge und zur Ruhegehaltfähigkeit zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).