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Art. 28 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 2 – Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Landesjugendamt, Oberste Landesjugendbehörde

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 28 AGSG – Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft

(1) 1Der Landesjugendhilfeausschuss wird alle sechs Jahre jeweils zum 1. Januar neu gebildet. 2Gleichzeitig endet die Amtsperiode des früheren Landesjugendhilfeausschusses.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet

  1. 1.
    mit der Neubildung eines Landesjugendhilfeausschusses,
  2. 2.
    wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach dem Landeswahlgesetz nicht mehr erfüllt,
  3. 3.
    wenn das Amt endet, auf Grund dessen das Mitglied dem Landesjugendhilfeausschuss angehört,
  4. 4.
    wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird oder
  5. 5.
    wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.

(3) 1Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. 2Für das Verfahren gilt Art. 27 entsprechend.