Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 284 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 284 EGStGB – Strandungsordnung

Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 73), zuletzt geändert durch das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

  2. 2.

    § 43 erhält folgende Fassung:

    "§ 43

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 4, §§ 13, 20 Satz 2, § 21 oder § 25a zuwiderhandelt,

    2. 2.

      entgegen § 7 wider den Willen des Schiffers Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder Hilfeleistung ergreift, insbesondere an das Schiff anlegt oder es betritt, oder ohne die erforderliche Erlaubnis des Strandvogts an ein verlassenes Schiff anlegt oder es betritt,

    3. 3.

      entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ohne Genehmigung des Schiffers oder des Strandvogts Gegenstände aus dem Schiff fortschafft oder einer Bestimmung des Schiffers oder des Strandvogts über das Verbringen von Gegenständen oder des Schiffes zuwiderhandelt oder entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 geborgene Gegenstände nicht nach dem zunächst erreichbaren Hafen oder Landungsplatz im Geltungsbereich dieses Gesetzes bringt,

    4. 4.

      von ihm geborgene Gegenstände entgegen § 13 auf Erfordern nicht abliefert oder entgegen § 20 Satz 2 oder § 21 nicht zur Verfügung stellt oder

    5. 5.

      entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ohne Zustimmung der Behörde ein Hindernis (§ 25 Abs. 1) beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."