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Art. 283 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 283 EGStGB – Gesetz über das Seelotswesen

Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    Die §§ 54 und 55 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 54

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      als Schiffsführer der auf Grund einer Lotsordnung bestehenden Pflicht zur Annahme eines Lotsen nicht nachkommt oder

    2. 2.

      auf einem Schiff, dessen Führer zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet ist, die beratende Tätigkeit des Seelotsen behindert.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig auf Revieren die Tätigkeit eines Seelotsen unbefugt ausübt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."