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Art. 280 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 280 EGStGB – Seemannsgesetz

Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvorschriften des Seemannsgesetzes vom 6. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 50 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt;

    2. b)

      es werden die Worte "mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    In § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die Worte "mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  3. 3.

    In § 115 Abs. 1, §§ 117, 118 Abs. 1, §§ 119, 120 und 122 Abs. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    § 115 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Verursacht der Täter die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden hinter dem Wort "aufrechtzuerhalten" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Worte "und wenn sie rechtmäßig ergangen ist." gestrichen;

    5. e)

      nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:

      "(5) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Anordnung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die Anordnung sei rechtmäßig.

      (6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Begehung der Tat irrig an, die Anordnung sei nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungsmitglied den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, der vermeintlich rechtswidrigen Anordnung nachzukommen, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."

  6. 6.

    § 116 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;

    3. c)

      nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

      "(3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.";

    4. d)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

      "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Durchführung einer in Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen sind."

  7. 7.

    In § 117 wird die Verweisung "§ 115 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 115 Abs. 4" ersetzt.

  8. 8.

    § 118 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

  9. 9.

    In § 119 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  10. 10.

    § 121 erhält folgende Fassung:

    "§ 121
    Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän

    (1) Ein Kapitän, der

    1. 1.

      der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Beschäftigung von Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    2. 2.

      einer Vorschrift des § 94 Abs. 3 oder des § 95 Abs. 1 über die Beschäftigung von Jugendlichen,

    3. 3.

      einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

    zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der

    1. 1.

      der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

    2. 2.

      einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit,

    3. 3.

      einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Besatzungsmitglieder,

    4. 4.

      einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7, 8, 10 oder 14, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

    5. 5.

      einer auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94 Abs. 4 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,

    6. 6.

      einer auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde, soweit sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder den Ablauf der Arbeit betrifft,

    zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet.

    (3) Handelt der Kapitän in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  11. 11.

    § 122 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.

  12. 12.

    § 123 erhält folgende Fassung:

    "§ 123
    Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Reeder

    (1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 80 Abs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebes oder die Geräte betrifft, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  13. 13.

    § 123a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Ein Reeder oder Kapitän, der einer Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 über die Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen Angestellten und Schiffsleuten zuwiderhandelt, wird, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden hinter dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt.

  14. 14.

    § 126 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Eingangsworten wird die Verweisung "§ 121" durch die Verweisung "§ 121 Abs. 2 oder 3" ersetzt;

    2. b)

      die bisherige Nummer 1 wird durch folgende Nummern ersetzt:

      1. "1.

        der Vorschrift des § 81 über die ärztliche Untersuchung,

      2. 2.

        einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1 Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2 oder 4 oder des § 139 über die Arbeitszeit,

      3. 3.

        einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung weiblicher und jugendlicher Besatzungsmitglieder,

      4. 4.

        einer Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 2 oder 3 über die Gefahrenbelehrung,

      5. 5.

        der Vorschrift des § 101 über Arbeitszeitnachweise,

      6. 6.

        der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 über die Überwachung durch die Arbeitsschutzbehörde, auch soweit in § 102a Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,";

    3. c)

      die bisherige Nummer 2 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung:

      "7. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,";

    4. d)

      die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 8 und 9.

  15. 15.

    § 127 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

    "3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

  16. 16.

    § 131a erhält folgende Fassung:

    "§ 131a
    Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

    Die §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen werden."

Zu Artikel 280: Geändert durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).