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Art. 27 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 2 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 27 LWG – Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Die Wahlkreisvorschläge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.
    Wahlkreisvorschläge müssen den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese tragen.
  2. 2.
    Jeder Wahlkreisvorschlag muss alle sich bewerbenden Personen für die Stimmkreise (Stimmkreisbewerber) und die in der Wahlkreisliste aufgestellten sich bewerbenden Personen (Wahlkreisbewerber) enthalten. Er darf höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind. Jede sich bewerbende Person kann nur in einem Wahlkreis aufgestellt und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden. Als sich bewerbende Person kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
  3. 3.
    Für mindestens einen Stimmkreis muss eine sich bewerbende Person benannt sein. Jeder Stimmkreisbewerber kann nur für einen Stimmkreis aufgestellt werden. Für jeden Stimmkreis darf in einem Wahlkreisvorschlag nur ein Stimmkreisbewerber benannt sein. Bei jedem Stimmkreisbewerber ist anzugeben, für welchen Stimmkreis er aufgestellt ist.
  4. 4.
    Wahlkreisvorschläge politischer Parteien müssen vom Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, Wahlkreisvorschläge sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand persönlich unterzeichnet sein. Sie müssen außerdem von 1 v.T. der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach diesem Gesetz, jedoch höchstens von 2.000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, sofern nicht die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl im gesamten Wahlgebiet mindestens 1,25 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; das Stimmrecht muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.

(2) Mit dem Wahlkreisvorschlag sind beim Wahlkreisleiter einzureichen:

  1. 1.
    die Niederschriften über die Versammlungen in den Stimmkreisen (Art. 28) und im Wahlkreis (Art. 29),
  2. 2.
    die Zustimmungserklärungen der in den Wahlkreisvorschlag aufgenommenen sich bewerbenden Personen.