Art. 27 LVerf
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Landesrecht Bremen
Zweiter Hauptteil – Ordnung des sozialen Lebens → 2. Abschnitt – Erziehung und Unterricht
Art. 27 LVerf
(1) Jeder hat nach Maßgabe seiner Begabung das gleiche Recht auf Bildung.
(2) Dieses Recht wird durch öffentliche Einrichtungen gesichert.