Art. 27 BayStatG
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt V – Reidentifizierungsverbot, Strafvorschrift, Ordnungswidrigkeiten
Art. 27 BayStatG – Strafvorschrift
Wer entgegen Art. 26 Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.