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Art. 27 BaySÜG
Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BaySÜG – Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, so ist dies bei den betreffenden Daten zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise fest zu halten.

(2) In Dateien für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle

    1. a)

      innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat,

    2. b)

      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

  2. 2.

    von der mitwirkenden Behörde

    1. a)

      bei allen Überprüfungsarten innerhalb eines Jahres, wenn bekannt wird, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind,

    2. b)

      bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 11 und 12 nach Ablauf von elf Jahren und bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 10 nach Ablauf von fünf Jahren, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind,

    3. c)

      bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 10 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

    4. d)

      bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß Art. 11 und 12 nach Ablauf von fünfzehn Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Die mitwirkende Behörde hat bei allen Überprüfungsarten in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten im Sinn des Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Die Löschung nach Abs. 2 Satz 1 unterbleibt, wenn

  1. 1.

    die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt,

  2. 2.

    die gespeicherten personenbezogenen Daten noch in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich sind,

  3. 3.

    beabsichtigt ist, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen oder

  4. 4.

    Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen oder mitbetroffenen Person beeinträchtigt würden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen oder mitbetroffenen Person weiterverarbeitet werden.