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Art. 27 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil B – Staatliche Hochschulen → Abschnitt II – Aufbau und Organisation der Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayHSchG – Fakultät

(1) 1Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; sie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und Zuständigkeiten der zentralen Organe der Hochschule für ihr Gebiet die Aufgaben der Hochschule. 2Die Fakultät muss nach Größe und Zusammensetzung gewährleisten, dass sie die ihr obliegenden Aufgaben angemessen erfüllen kann. 3Sie stellt das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungs- und Studienordnungen erforderlich ist. 4Die Fakultäten sind auch hochschulübergreifend zur Zusammenarbeit verpflichtet, soweit dies im Interesse der Interdisziplinarität von Forschung, Kunst und Lehre oder zur Abstimmung des Lehrangebots und von Forschungsschwerpunkten geboten ist.

(2) 1Mitglieder der Fakultät sind die Mitglieder der Hochschule, die in dieser überwiegend tätig sind, und die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Fakultät obliegt. 2Studierende, die in mehreren Fakultäten studieren, bestimmen bei der Immatrikulation, in welcher Fakultät sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen.

(3) Professoren und Professorinnen der Hochschule können auf Antrag mit Zustimmung der beteiligten Fakultäten Zweitmitglieder in einer anderen Fakultät sein.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).