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Art. 27 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayBG – Dienstanfänger (1)

(1) 1Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. 2Das Ausbildungsverhältnis wird nach dem Bestehen einer vorgeschriebenen Einstellungsprüfung durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod

  1. 1.
    mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. 2.
    durch Entlassung.

(2) Die für Beamte im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes über die Entlassungsfristen (Art. 40 Abs. 3, Art. 43 Abs. 1), die für sie maßgebenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) über die Unfallfürsorge sowie Art. 96 gelten entsprechend.

(3) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).