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Art. 27 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BauKaG – Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,

  3. 3.

    Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der jeweiligen Kammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,

  4. 4.

    Entziehung der Mitgliedschaft in Organen der jeweiligen Kammer,

  5. 5.

    Löschung der Eintragung in der Architektenliste, Stadtplanerliste oder der Liste Beratender Ingenieure oder aus dem Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 oder

  6. 6.

    Ausschluss aus der Ingenieurekammer-Bau bei freiwilligen Mitgliedern dieser Kammer.

(2) 1Die Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. 2Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. 3Ist zu erwarten, dass in einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung aus einer Liste nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen. 4Eine Berufspflichtverletzung kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.

(3) 1Die Verfolgung der Verletzung einer Berufspflicht verjährt in fünf Jahren. 2Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung entsprechend. 3Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt.