Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 27 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Träger der Öffentlichen und freien Jugendhilfe → Unterabschnitt 2 – Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Landesjugendamt, Oberste Landesjugendbehörde

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 27 AGSG – Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

  1. 1.

    zehn Mitglieder, die von den in Bayern wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Bayern berücksichtigt werden,

  2. 2.

    zehn Mitglieder, von denen vier auf Vorschlag des Bayerischen Landkreistags, drei auf Vorschlag des Bayerischen Städtetags, zwei auf Vorschlag des Verbands der Bayerischen Bezirke und eines auf Vorschlag des Bayerischen Gemeindetags vom Staatsministerium berufen werden; unter ihnen müssen drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen von Jugendämtern sein,

  3. 3.

    fünf sonst in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Frauen und Männer, die vom Staatsministerium berufen werden.

(2) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an

  1. 1.

    ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus benanntes Mitglied aus dem Bereich der Schulbehörden,

  2. 2.

    ein vom Staatsministerium der Justiz benanntes Mitglied aus dem Bereich der Justizbehörden,

  3. 3.

    ein von den Landesarbeitsagenturen Nord- und Südbayern einvernehmlich benannter Bediensteter oder eine einvernehmlich benannte Bedienstete einer Landesarbeitsagentur,

  4. 4.

    der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts,

  5. 5.

    ein von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern im Staatsministerium benanntes Mitglied,

  6. 6.

    der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Jugendrings, sofern er oder sie dem Landesjugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,

  7. 7.

    je ein Mitglied aus dem Bereich der Katholischen und Evangelischen Kirche und der Israelitischen Kultusgemeinden, das von der zuständigen Stelle der jeweiligen Kirche bzw. dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden benannt wird,

  8. 8.

    ein vom Landesbehindertenrat benanntes Mitglied,

  9. 9.

    ein vom Landesheimrat benanntes Mitglied.

2Leiter oder Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts ist der Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit "Landesjugendamt" im Zentrum Bayern Familie und Soziales.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses müssen nach dem Landeswahlgesetz wählbar sein.

(4) 1Art. 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und 5 sowie Art. 20 gelten entsprechend. 2Bei der Behandlung von Fragen des Jugendschutzes, der Drogenbekämpfung und -prävention sowie der Kriminalprävention im Landesjugendhilfeausschuss ist eine vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmte Person hinzuzuziehen.

Zu Art. 27: Geändert durch G vom 24. 6. 2013 (GVBl S. 385), V vom 22. 7. 2014 (GVBl S. 286), G vom 17. 7. 2015 (GVBl S. 222), V vom 26. 3. 2019 (GVBl S. 98) und G vom 23. 12. 2022 (GVBl S. 718).