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Art. 27 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Vierter Abschnitt – Schuldverschreibungen des Freistaates Bayern und anderer ihm angehörender juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 27 AGBGB – Wirksamkeit der Übertragung

Die Übertragung einer Schuldverschreibung der in Art. 24 Abs. 1 bezeichneten Art wird dem Aussteller gegenüber erst mit der Umschreibung wirksam.