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Art. 279 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 279 EGStGB – Gesetz über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954

Das Gesetz vom 21. März 1956 über das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954 (Bundesgesetzblatt 1956 II S. 379), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geldstrafe oder einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.";

    3. c)

      die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

  2. 2.

    Hinter Artikel 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "Artikel 6a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Reeder oder Ausrüster

    1. 1.

      der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des Übereinkommens oder

    2. 2.

      einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2 dieses Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

    zuwiderhandelt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Eintragungen in das Öltagebuch unterlässt oder unrichtige Eintragungen macht.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden."