Art. 277 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen
Art. 277 EGStGB – Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen
Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 2 werden die Worte "Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;
- b)
Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des Seeamts festgesetzt;";
- c)
in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.
- 2.
In § 28 Abs. 2 werden die Worte "Ordnungs- und Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsgeld" ersetzt.