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Art. 277 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 277 EGStGB – Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen

Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 2 werden die Worte "Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

      "Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des Seeamts festgesetzt;";

    3. c)

      in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.

  2. 2.

    In § 28 Abs. 2 werden die Worte "Ordnungs- und Erzwingungsstrafen in Geld" durch die Worte "Ordnungs- und Zwangsgeld" ersetzt.