Art. 276 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen
Art. 276 EGStGB – Gesetz über Schifferdienstbücher
§ 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft" durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt" ersetzt;
- b)
es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."