Art. 26 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 2. Abschnitt – Der Landtag
Art. 26 Verf
(1) 1Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss. 2Dieser Ausschuss hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren behandeln. (1)
(2) Für diesen Ausschuss gelten die Bestimmungen des Art. 25.
(1) Red. Anm.:
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 erlangt Rechtskraft am 1. Dezember 1998 (Verfassungsreformgesetz vom 20. Februar 1998, GVBl. S. 39). Bis dahin lautet Art. 26 Abs. 1 Satz 1:
"Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss."
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 erlangt Rechtskraft am 1. Dezember 1998 (Verfassungsreformgesetz vom 20. Februar 1998, GVBl. S. 39). Bis dahin lautet Art. 26 Abs. 1 Satz 1:
"Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuss."