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Art. 26 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten → 3. Abschnitt – Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 26 LStVG – Betreten und Befahren von Grundstücken

(1) 1Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise durch Verordnung das Betreten und Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete auf die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. 2Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten jedoch die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Erlass von Anordnungen für den Einzelfall durch die Gemeinden und die Landratsämter.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.
    einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung,
  2. 2.
    einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung

zuwiderhandelt.