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Art. 26 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Datenschutz, Datenübermittlung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 26 GVVG – Mitteilungen, Datenübermittlungen

(1) Werden einer Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße einer oder eines Angehörigen eines Heilberufs gegen öffentlich-rechtliche Berufspfichten, die Nichteinhaltung anderer Vorschriften des öffentlichen Gesundheitsrechts oder des gesundheitlichen Verbraucherschutzrechts oder das Fehlen oder den Wegfall von Voraussetzungen bekannt, die für die Berufszulassung maßgeblich sind, unterrichtet sie

  1. 1.

    die zuständigen öffentlichen Stellen,

  2. 2.

    die zuständige berufsständische Kammer,

soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten eines Dritten, die durch die Behörde auf Grundlage einer Einwilligung erhoben wurden, dürfen hierbei nicht übermittelt werden, wenn die Datenübermittlung nicht von der Einwilligung umfasst ist. Mit der Unterrichtung sollen zugleich vorhandene Belege für ein mögliches Fehlverhalten übermittelt werden. Akteneinsicht ist den zuständigen Stellen auf Anfrage zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Den Umfang der Akteneinsicht bestimmt insoweit die Behörde für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

(2) Zum Schutz einer Person, die sich selbst erheblich gefährdet, und zur Abwehr von Gefahren für Freiheit, Leben oder Gesundheit Dritter, dürfen die Behörden im Sinn des Art. 2 Abs. 1 personenbezogene Daten, die keine Geheimnisse im Sinn des Art. 24 Abs. 1 sind, an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und die betroffene Person darauf hingewiesen wird.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln bestandskräftige oder für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen betreffend Rücknahme, Widerruf oder Ruhen der Berufszulassung oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines Tierarztes oder den Verzicht hierauf, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist,

  1. 1.

    der zuständigen Kammer; bei Tierärzten ist die Weitergabe an den zuständigen Bezirksverband zulässig,

  2. 2.

    dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk,

  3. 3.

    anderen Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen und den zuständigen Behörden der anderen Länder.