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Art. 26 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 26 EGAO – Gesetz über das Branntweinmonopol

Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 5. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1770), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 44 erhält folgende Fassung:

    "§ 44

    (1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lässt, bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertretung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.

    (2) Zur Feststellung von Tatsachen, die steuer- oder monopolrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sind, als Hilfspersonen bestellen."

  2. 2.

    § 51a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend."

  3. 3.

    § 51b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes";

    2. b)

      in Absatz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung:

      "In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:";

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.";

    4. d)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  4. 4.

    § 51c wird aufgehoben.

  5. 5.

    In § 75 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "fünf" durch die Zahl "sechs" ersetzt.

  6. 6.

    In § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2 und § 151 Abs. 3 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  7. 7.

    In § 91a werden die Worte "die Fälligkeit" durch die Worte "den Übergang" ersetzt.

  8. 8.

    § 109 erhält folgende Fassung:

    "§ 109
    Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

    Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zulässt, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen der in § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art treffen."

  9. 9.

    In § 110b werden hinter dem Wort "begeht" die Worte "oder an einer solchen Tat teilnimmt" angefügt und die Worte ", auch wenn er nicht Schuldner der Monopoleinnahmen ist," gestrichen.

  10. 10.

    § 111 erhält folgende Fassung:

    "§ 111
    Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge

    (1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld und Ausfuhrvergütung sinngemäß angewendet. Ansprüche auf Zahlung von Branntweinübernahmegeld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1 verzinst.

    (2) Für Branntweinabgaben beginnt in den Fällen des § 91 die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Branntwein in den freien Verkehr getreten ist."

  11. 11.

    § 112 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) § 178 Abs. 3, 4 und § 348 Nr. 10 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

  12. 12.

    § 114 erhält folgende Fassung:

    "§ 114
    Vollstreckung

    (1) Forderungen der Bundesmonopolverwaltung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden wie Steuern vollstreckt.

    (2) Monopolrechtliche Anordnungen werden durch die Hauptzollämter vollstreckt. Die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung."

  13. 13.

    § 122 erhält folgende Fassung:

    "§ 122
    Strafen

    Wer Monopolhinterziehung begeht, wird nach § 370 Abs. 1 bis 3 der Abgabenordnung bestraft."

  14. 14.

    § 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Monopolhehler wird nach § 370 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung und, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach § 373 der Abgabenordnung bestraft."

  15. 15.

    § 126 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 13 angefügt:

      "13. einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist.";

    2. b)

      in Absatz 3 wird das Wort "Tat" durch das Wort "Handlung" ersetzt.

  16. 16.

    § 128 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "(1) Für Monopolstraftaten gelten die §§ 369, 375 Abs. 1 und § 376 der Abgabenordnung, für Monopolhinterziehung gilt ferner § 371 der Abgabenordnung entsprechend.

    (2) Für Monopolordnungswidrigkeiten gilt § 377 der Abgabenordnung, für die leichtfertige Verkürzung von Monopoleinnahmen gilt ferner § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung entsprechend."

  17. 17.

    § 132 erhält folgende Fassung:

    "§ 132

    Für das Strafverfahren wegen Monopolstraftaten gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  18. 18.

    In § 154 Abs. 1 Satz 1 weiden hinter den Worten "Erstattung des Monopolausgleichs" die Worte ", den Steuerzuschlag bei Nichtbeachtung von Steuervorschriften" eingefügt.

  19. 19.

    In § 166 werden die Worte "§ 194 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 139 der Abgabenordnung" ersetzt.