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Art. 26 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayRKG – Zuständigkeit

Für den Vollzug des Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbehörde (Art. 3 Abs. 5) zuständig. Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 18 Satz 1, Art. 19, Art. 24 Abs. 2 sowie die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Organisation der Dienstreise sowie die Festsetzung und Anordnung der Reisekostenvergütung bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.