Art. 26 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 5 – Ergänzende Bestimmungen
Art. 26 BayKrG – Erlöschen von Ansprüchen
Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz
- 1.
eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,
- 2.
des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger
findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.