Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 26 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Ausführung von Verfahrensgesetzen der streitigen Gerichtsbarkeit → Abschnitt I – Ausführung der Zivilprozessordnung und der Insolvenzordnung

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz - AGGVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 26 AGGVG – Aufgebotsverfahren bei Schuldverschreibungen

Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen ist bei Schuldverschreibungen des Freistaates Bayerns das Amtsgericht München, bei Schuldverschreibungen, die von einer dem Freistaat Bayern angehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt sind, das Amtsgericht, bei welchem die Körperschaft, Stiftung oder Anstalt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.