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Art. 267 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 267 EGStGBPersonenbeförderungsgesetz

Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 911), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort "strafrechtlicher" durch das Wort "strafgerichtlicher" ersetzt.

  2. 2.

    § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 60a wird aufgehoben.