Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen
Art. 267 EGStGB – Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzblatt I S. 911), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort "strafrechtlicher" durch das Wort "strafgerichtlicher" ersetzt.
- 2.
§ 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.
- b)
Satz 2 wird gestrichen.
- 3.
§ 60a wird aufgehoben.