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Art. 25e BayMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 25e BayMinG – Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht

(1) Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Beginn des Monats, in dem das in der Tabelle des Art. 143 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes maßgebliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1949 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Beginn des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Geburtsjahrgang/
-monat
Lebensalter
1950 
Januar - März62 Jahre und 1 Monat
April - Juni62 Jahre und 2 Monate
Juli - September62 Jahre und 3 Monate
Oktober - Dezember62 Jahre und 4 Monate
195162 Jahre und 5 Monate
195262 Jahre und 6 Monate
195362 Jahre und 7 Monate
195462 Jahre und 8 Monate
195562 Jahre und 9 Monate
195662 Jahre und 10 Monate
195762 Jahre und 11 Monate
195863 Jahre
195963 Jahre und 2 Monate
196063 Jahre und 4 Monate
196163 Jahre und 6 Monate
196263 Jahre und 8 Monate
196363 Jahre und 10 Monate

(3) In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 gilt Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG sinngemäß. Bei mindestens zehnjähriger Amtszeit ist Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 64. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt.

(4) Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung Art. 15 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2010 geltenden Fassung Anwendung. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene von den in Satz 1 bezeichneten Versorgungsempfängern.

(5) Für die Anwendung des Art. 22 Abs. 4 gilt Art. 101 Abs. 5 BayBeamtVG sinngemäß.