Art. 25a Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 2. Abschnitt – Der Landtag
Art. 25a Verf
1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. 2Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.(1)
(1) Red. Anm.:
Art. 25a erlangt Rechtskraft am 1. Oktober 1998 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verfassungsreformgesetzes vom 20. Februar 1998, GVBl. S. 39).
Art. 25a erlangt Rechtskraft am 1. Oktober 1998 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verfassungsreformgesetzes vom 20. Februar 1998, GVBl. S. 39).