Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 25a Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 2. Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 25a Verf

1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. 2Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.(1)

(1) Red. Anm.:
Art. 25a erlangt Rechtskraft am 1. Oktober 1998 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Verfassungsreformgesetzes vom 20. Februar 1998, GVBl. S. 39).