Art. 25 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Grundrechte, Staatsziele und Ordnung des Gemeinschaftslebens → Dritter Abschnitt – Bildung und Kultur
Art. 25 Verf
(1) Religions- und Ethikunterricht sind in den öffentlichen Schulen ordentliche Lehrfächer.
(2) Die Eltern und anderen Sorgeberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religions- oder Ethikunterricht zu entscheiden. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres obliegt diese Entscheidung den Jugendlichen in eigener Verantwortung.
(3) Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.