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Art. 25 LStVG
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Einzelne Ermächtigungen und Ordnungswidrigkeiten → 3. Abschnitt – Weitere Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Titel: Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LStVG
Gliederungs-Nr.: 2011-2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 LStVG – Zelten, Aufstellen von Wohnwagen

(1) Zur Sicherung der Erholung in der freien Natur, zum Schutz der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, zum Schutz der Jagdausübung und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Landkreise und das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.

(2) 1Wer einen Campingplatz errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn Rechtsgüter im Sinn des Absatzes 1 nicht gefährdet werden. 3Versagungsgründe, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, ergeben, bleiben unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Campingplätze, die einer Genehmigung nach der Bayerischen Bauordnung bedürfen.

(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

  1. 1.

    einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder

  2. 2.

    ohne die nach Absatz 2 erforderliche Erlaubnis einen Campingplatz errichtet oder betreibt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.