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Art. 25 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 25 LJagdG – Zu § 22b Abs. 1 BJagdG

(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit die Stelle, an er es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Er soll an der Nachsuche persönlich teilnehmen, es sei denn, dass er beim Schuss von einer weiteren geeigneten Person begleitet wurde und diese sich an seiner Stelle an der Nachsuche beteiligt.

(2) Schießt ein Jagdgast Schalenwild krank und wechselt dieses in einen Nachbarbezirk, so ist der Revierinhaber neben dem Schützen zur unverzüglichen Benachrichtigung des Jagdnachbarn verpflichtet.

(3) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen über die Grenze und verendet es dort in Sichtweite, so darf es der Schütze fortschaffen. Er hat seine Schusswaffen abzulegen, ehe er die Grenze überschreitet, und das erlegte Wild dem Jagdnachbarn unverzüglich abzuliefern.