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Art. 25 GVVG
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Datenschutz, Datenübermittlung

Titel: Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GVVG
Gliederungs-Nr.: 2120-1-U/G
Normtyp: Gesetz

Art. 25 GVVG – Gemeinsames Verfahren

(1) Das Landesamt betreibt für die in Abs. 3 genannten Zwecke ein automatisiertes gemeinsames Verfahren.

(2) Das Landesamt und die mit dem Vollzug der in Abs. 3 genannten Zwecke betrauten oder beliehenen Stellen können die hierfür erforderlichen Daten verarbeiten. Das Staatsministerium kann die in Satz 1 genannten Daten zu den in Abs. 3 Nr. 5 genannten Zwecken auslesen und verwenden.

(3) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 2 Satz 1 erfolgt zu folgenden Zwecken:

  1. 1.

    Vollzug der Art. 12 bis 14,

  2. 2.

    Aufsicht durch die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 4 genannten öffentlichen Stellen,

  3. 3.

    Steuerung der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Art. 3, 4 und 5 genannten sowie gemäß Art. 7 beliehenen öffentlichen Stellen,

  4. 4.

    Personalbewirtschaftung, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten,

  5. 5.

    Planung, Steuerung und Aufsicht durch das Staatsministerium, aber ohne Personenbezug der Betriebs- und Kontrolldaten.

(4) Der Verantwortliche hat personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.