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Art. 25 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungsgesetzes hierzu und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 25 EGStGBGesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

      "4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Arrest nach § 111d der Strafprozessordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,";

    2. b)

      nach der Nummer 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

      "6. das vorläufige Berufsverbot."

  3. 3.

    § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 2 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      die Nummer 3 wird durch folgende Nummern ersetzt:

      "3. für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und das vorläufige Berufsverbot, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Berufsverbot endgültig angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr vorlagen,

      4. für die Beschlagnahme und den Arrest (§§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung), wenn der Verfall oder die Einziehung einer Sache angeordnet oder von einer solchen Anordnung nur deshalb abgesehen worden ist, weil durch den Verfall die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder gemindert worden wäre, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist."

  4. 4.

    In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" und das Wort "Zurechnungsunfähigkeit" durch das Wort "Schuldunfähigkeit" ersetzt.